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Satzung

Nachfolgend finden Sie zu ersten Orientierung einen Auszug aus der Satzung des BWK-Landesverbandes. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, gelangen Sie mit der Schaltfläche “Download” zum kompletten Dokument.


§ 1 Name, Sitz


(1) Der eingetragene Verein führt den Namen „Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau Landesverband Thüringen (BWK/Ib) e.V.“, im weiteren Landesverband genannt. Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Erfurt eingetragen.


(2) Die Geschäftsstelle des Landesverbandes ist der Wohnsitz des Geschäftsführers.


§ 2 Mitgliedschaft im Bundesverband


(1) Der Verband ist als Landesverband Mitglied des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V. (Bundesverband).


(2) Der Verband ist an die Beschlüsse des Bundesverbandes gebunden, soweit dieser sie in Ausübung seiner in der Bundessatzung festgelegten Rahmenkompetenz fasst. Hierzu gehört insbesondere die Übernahme der verbindlichen Regelungen der von der Bundesversammlung verabschiedeten Rahmensatzung einschließlich späterer Änderungen in die Satzung des Landesverbandes.


(3) Der Verband ist gemäß Satzung des Bundesverbandes in der Bundesversammlung und im Bundesvorstand vertreten.


(4) Der Verband führt an den Bundesverband gemäß dessen Satzung einen Jahresbeitrag ab.


§ 3 Aufgaben


1. Der Verband hat folgende Aufgaben:

  1. bei der Lösung technischer und naturwissenschaftlicher Aufgaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues und verwandter Gebiete mitzuwirken,
  2. den Umweltschutz auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues und verwandter Gebiete zu fördern,
  3. insbesondere seine Mitglieder fortzubilden,
  4. die berufsständischen Angelegenheiten seiner Mitglieder zu vertreten.


2. Hierzu dienen u.a.:

  1. ständige fachliche Information durch die Verbandzeitschrift "Wasser und Abfall",
  2. Lehrgänge, Seminare und Exkursionen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielrichtung,
  5. Anregen von Forschungsvorhaben,
  6. Umsetzen wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis..


§ 4 Mitglieder


(1) Mitglieder sind:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. außerordentliche Mitglieder,
  3. fördernde Mitarbeiter und
  4. Ehrenmitglieder.


(2) Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. Ingenieure und Naturwissenschaftlicher in der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, dem Kulturbau und in verwandten Gebieten,
  2. andere Personen mit besonderen Leistungen oder Erfahrungen in den Aufgaben des Verbandes.


(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:

  1. Studierende der unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Fachgebiete.


(4) Fördernde Mitglieder können werden:

  1. Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Vereine, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wissenschaftliche Institute und andere, die den Aufgaben des Verbandes Interesse entgegenbringen.


(5) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:

  1. Personen die sich um den Verband in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.


(6) Die Mitglieder des Landesverbandes gemäß Abs. 1 sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes; damit besteht eine Doppelmitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband.